Lebenslagen: Gemeinde Rosenberg

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Rosenberg
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Vorsorgemöglichkeit zur Vormundschaft

Als Eltern minderjähriger Kinder können Sie - soweit Sie ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen - darin auch die Frage klären, wer im Falle Ihres Todes die Vormundschaft übernehmen soll.

Ist keine letztwillige Verfügung vorhanden oder enthält diese keine Angaben über die Wünsche der Eltern, bestimmt das Familiengericht im Todesfalle von Amts wegen einen Vormund für die minderjährigen Kinder.

Sorgeberechtigte Eltern haben daher die Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) den gewünschten Vormund zu benennen beziehungsweise bestimmte Personen und Vereine auszuschließen.

Als Vormund können beispielweise Familienmitglieder, Freunde, Lebenspartner oder die Großeltern benannt werden. Minderjährige, Geschäftsunfähige oder Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, eignen sich nicht als Vormund.

Tipp: Falls Sie in Ihrer letztwilligen Verfügung eine Person als Vormund einsetzen wollen, ist es empfehlenswert, darüber vorher mit der jeweiligen Person zu sprechen und deren Einverständnis einzuholen. Ebenfalls sollten Sie darauf achten, dass bei der Nennung der Person auch der Begriff "Vormund" verwendet wird, damit keine Missverständnisse bei der Auslegung zustande kommen.

Haben Mutter und Vater jeweils unterschiedliche Personen im Testament benannt, ist der Wunsch des zuletzt verstorbenen Elternteils maßgebend.

In der letztwilligen Verfügung kann auch ein "Ersatzvormund" - für den Fall, dass die ausgewählte Person keine Vormundschaft übernehmen kann - bestimmt werden. Sollten mehrere Personen genannt werden, empfiehlt sich eine klare Festsetzung der Reihenfolge, aus der dem Familiengericht ersichtlich ist, wer zuerst für die Vormundschaft infrage kommt.

Achtung: Die Benennung des Vormundes kann nicht formlos erfolgen, sondern muss in Ihre letztwillige Verfügung aufgenommen werden.

Sollte Ihr Kind einen Vormund benötigen, hat sich das Familiengericht an Ihrer Benennung zu orientieren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der vorgeschlagene Vormund aber auch übergangen werden, beispielsweise wenn

  • der Vormund durch Krankheit gehindert ist,
  • die Bestellung des Vormundes das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden würde oder
  • Ihr (mindestens vierzehnjähriges) Kind der Bestellung dieses Vormundes widerspricht.

Sie können in der letztwilligen Verfügung auch die Bestellung eines Gegenvormundes (der insbesondere bei der Verwaltung des Mündelvermögens den Vormund kontrollieren soll) ausschließen und dem Vormund in der Vermögensverwaltung mehr Rechte einräumen, als gesetzlich vorgesehen sind (z.B. in der Auswahl bei der Anlageform des Geldes, Befreiung von der Genehmigung durch das Familiengericht für verschiedene Rechtsgeschäfte) - sogenannte "befreite Vormundschaft". Das Familiengericht kann diese Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sonst das Interesse des Mündels gefährdet wäre. Bevor Sie eine solche Entscheidung treffen, ist die Beratung durch einen Anwalt oder Notar dringend zu empfehlen.

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen über die verschiedenen Arten der letztwilligen Verfügung und die bei ihrer Errichtung einzuhaltenden Formen erhalten Sie in der Lebenslage "Erben und Vererben".

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat ihn am 18.06.2024 freigegeben.