Lebenslagen: Gemeinde Rosenberg

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Rosenberg
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Grundlagen des öffentlichen Auftragswesens

Das öffentliche Auftragswesen unterliegt besonderen Bedingungen. So ist jeder öffentliche Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, öffentliche Aufträge in geregelten Verfahren zu vergeben, wenn er seinen Bedarf an Gütern und Leistungen decken will.

Öffentliche Auftraggeber sind hauptsächlich Behörden des Bundes, der Länder, der Landkreise, der Städte und Gemeinden sowie sonstige Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Aber auch andere juristische Personen (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) können öffentliche Auftraggeber im funktionalen Sinn sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Öffentliche Aufträge sind die zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen geschlossenen Verträge über die Beschaffung von Leistungen, die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen .

Dabei erstreckt sich das Vergaberecht auf Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, im sogenannten "klassischen Bereich", im "Sektorenbereich", im Bereich "Verteidigung und Sicherheit" und im Bereich der "Konzessionen". Aufträge im Bereich der Trinkwasser-, Energieversorgung und des Verkehrs bilden den Sektorenbereich, für den besondere Bestimmungen gelten. Ebenso gelten besondere Vorgaben für öffentliche Aufträge mit Konzessionsnehmern. Alle anderen Aufträge gehören zum klassischen Bereich.

Für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten unterschiedliche Regelungen:

  • Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) für die Vergabe von Bauaufträgen,
  • die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO),
  • die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV),
  • die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen, im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung - Sektorenverordnung (SektVO). Ausgenommen sind Bau- und Dienstleistungskonzessionen,
  • die Konzessionsvergabeverordnung für die Vergabe von Konzessionen durch einen Konzessionsgeber (KonzVgV),
  • die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV).

Die Vergabeverordnung (ab den europäischen Schwellenwerten) und die Unterschwellenvergabeordnung (unterhalb der europäischen Schwellenwerte) regeln das Vergabeverfahren im "klassischen Bereich".

Die VOB/A gilt für die Vergabe von Bauaufträgen im „klassischen Bereich“ und ist in zwei Abschnitte untergliedert:

  • Der Abschnitt 1 gilt nur für die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert den europäischen Schwellenwert nicht übersteigt.
  • Der Abschnitt 2 regelt das Vergabeverfahren für Auftragsvergaben ab den Schwellenwerten.

Aufträge im "Sektorenbereich“ sind nach der SektVO zu vergeben.

Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit richten sich nach der VSVgV.

Das Verfahren bei der Vergabe von Konzessionen ist in der KonzVgV geregelt.

  • Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf, Leasing, Miete oder Pacht mit oder ohne Kaufoption betreffen.
  • Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerkes, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder die Erbringung von Bauleistungen durch Dritte nach den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen.
  • Dienstleistungsaufträge sind diejenigen Verträge über Leistungen, die weder Bauleistungen noch Lieferleistungen sind.

Zu den öffentlichen Aufträgen zählen auch Auslobungsverfahren (typisch für Architektenwettbewerbe), die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen.

Um öffentliche Aufträge kann sich grundsätzlich jedes Unternehmen bewerben, das sich gewerbsmäßig mit der Erbringung der nachgefragten Leistungen befasst und geeignet ist.

Freigabevermerk

28.10.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg